[ Auszug: Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden
Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder
beschränkt werden ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]